ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR UMZÜGE, LAGERUNG, HAUSTIERTRANSPORTE, ENTRÜMPELUNGEN UND REGIEARBEITEN
1. Leistungen
1.1. Der Spediteur erbringt seine Leistung mit der gebotenen Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Auftraggebers gegen Zahlung des vereinbarten
Entgelts.
1.2. Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzen, sofern sie der
Spediteur den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
1.3. Erweitert der Auftraggeber nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe vom
Auftraggeber zu vergüten.
1.4. Das Personal des Spediteurs wird, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, keine Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten
vornehmen.
1.5. Die den Umzug vor Ort durchführenden Mitarbeiter des Spediteurs haben keine Vollmacht, Vertragsänderungen zu vereinbaren.
1.6. Der Auftraggeber kann den Spediteur mit Regiearbeiten beauftragen, die nach Aufwand zu vergüten sind. Diese AGB finden auch dann entsprechende
Anwendung, wenn der Auftraggeber den Spediteur ausschließlich mit der Durchführung von Regiearbeiten beauftragt.
2. Beiladungstransport
Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.
3. Beauftragung Dritter
Der Spediteur kann einen Subunternehmer mit der Durchführung des Umzugs oder einzelner Leistungen beauftragen. Dies gilt auch für die Durchführung
von Lagerungen, Haustiertransporten, Entrümpelungen und Regiearbeiten.
4. Trinkgelder
Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet.
5. Erstattung der Umzugskosten durch Dritte
5.1. Soweit der Auftraggeber gegenüber einem Dritten einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diesen an, die vereinbarte und fällige
Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Spediteur zu zahlen. Insoweit
tritt der Auftraggeber seine entsprechenden Erstattungsansprüche gegen den Dritten mit Vertragsunterzeichnung an den Spediteur ab.
5.2. Erfolgt die Zahlung des Dritten nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist, bleibt der Auftraggeber zur Zahlung verpflichtet. Bei Teilzahlungen hat
der Auftraggeber die Differenz an den Spediteur zu zahlen. Der Spediteur ist berechtigt aber nicht verpflichtet, zunächst Zahlung vom Dritten zu verlangen
und diese ggf. gerichtlich gegen den Dritten durchzusetzen.
6. Transportsicherungen/Hinweispflicht des Auftraggebers
6.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere an transportempfindlichen Geräten, fachgerecht für den Transport
zu sichern. Der Auftraggeber wird im Zweifel Rücksprache mit dem Spediteur nehmen, welche Geräte entsprechend zu sichern sind.
6.2. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Spediteur nicht verpflichtet.
6.3. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Spediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von
dem Gut ausgeht. Der Spediteur ist berechtigt, den Transport des Gefahrguts abzulehnen, wenn die Gefahr für ihn nicht beherrschbar ist.
7. Besondere Bedingungen bei Haustiertransporten
7.1. Soweit allein oder als Teil eines Umzugs Haustiertransporte, insbesondere über den Dienst PetMove, in Auftrag gegeben werden, muss der Auftraggeber
sicherstellen, dass die jeweiligen für den Transport geltenden Bestimmungen des Ein- und Ausreiselandes erfüllt sind, insbesondere muss der Auftraggeber
Gesundheitspapiere im Original vorlegen. Die Reisetauglichkeit des Tieres muss ärztlich geprüft und bestätigt sein. Soweit vorgeschrieben, muss ein
Mikrochip beim Tier gesetzt sein und der erforderliche Impfschutz bestehen.
7.2. Der Auftraggeber wird eine verschuldensunabhängige Tierhalterversicherung mit Deckungssumme von mindestens EUR 1 Million eindecken, die auch
den Transport des Tieres an seinen Bestimmungsort abdeckt und den Spediteur absichert. Auf Verlangen wird der Auftraggeber die Versicherung gegenüber
dem Spediteur nachweisen. Ohne Versicherungsnachweis kann der Spediteur den Transport des Tieres ablehnen.
7.3. Der Auftraggeber wird den Spediteur auf etwaige besondere Anforderungen bei der Beförderung des Tiers hinweisen. Dies gilt gleichermaßen für
artbedingte wie tierindividuelle Besonderheiten. Der Spediteur kann den Transport ablehnen, wenn er die dafür erforderlichen Vorkehrungen nicht oder nur
mit besonderem Aufwand sicherstellen kann.
7.4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Tiere während des Transports nicht gefüttert. Sofern im Einzelfall während des Transports eine Fütterung
vereinbart ist, wird der Auftraggeber dem Spediteur geeignetes Futter zur Verfügung stellen und mitteilen, wie und in welchem Umfang die Fütterung
durchzuführen ist. Der Spediteur kann den Transport ablehnen, wenn er die Fütterung nicht oder nur mit besonderem Aufwand sicherstellen kann.
7.5. Das zu befördernde Tier wird vom Spediteur beim Auftraggeber oder einem vom Auftraggeber in Textform benannten Dritten angeholt und mittels
einer geeigneten Transportbox befördert. Die Transportbox hat die Vorgaben der IATA zu erfüllen und kann vom Spediteur gestellt werden oder wird vom
Auftraggeber bereitgestellt. Hunde die in der Rasseliste als Listenhunde geführt sind müssen in einer Sondertransportbox transportiert werden. Diese wird
nach den Abmessungen des Hundes vom Spediteur als Sonderbox angefertigt. Bei Verhaltensauffälligkeiten ist die Transportbox ist mit einem Warnhinweis
zu versehen. Bei Tieren mit Verhaltensauffälligkeiten ist der Spediteur berechtigt, den Transport abzulehnen.
7.6. Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Vertragsunterzeichnung eine Empfangsperson zu benennen, bei der das Tier am Bestimmungsort abgeliefert
oder diese am jeweiligen Flughafen übernommen wird und mit der eine Kommunikation auf Deutsch oder Englisch möglich ist. Bei der Empfangsperson
kann es sich um den Auftraggeber oder einen Dritten handeln. Die Kontaktdaten der Empfangsperson müssen eine Telefonnummer enthalten, unter der die
Empfangsperson ständig erreichbar ist. Sofern die Empfangsperson zum vereinbarten Übergabezeitpunkt nicht angetroffen wird oder diese für die
Mitteilung von Terminänderungen telefonisch nicht erreichbar ist, kann der Spediteur das Tier auf Kosten und Risiko des Auftraggebers im örtlichen
Tierheim oder einer anderen geeigneten Stelle unterbringen. Ist eine geeignete Unterbringung vor Ort nicht möglich, ist der Spediteur berechtigt, aber nicht
verpflichtet, das Tier auf Kosten und Risiko des Auftraggebers an den Absendeort zurückzubringen und dort auf Kosten und Risiko des Auftraggebers in
einem Tierheim oder einer anderen geeigneten Stelle unterzubringen, wenn der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter es dort nicht in Empfang
nehmen kann.
7.7. Kommt der Auftraggeber seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, stellt er den Spediteur insoweit von jeglicher Haftung frei und trägt alle
Zusatzkosten, die hierdurch entstehen.
8. Besondere Bedingungen bei Entrümpelungen
8.1. Soweit Entrümpelungen, insbesondere über den Münchner Entrümpelungsdienst, in Auftrag gegeben werden, ermöglicht der Auftraggeber dem
Spediteur vor Angebotsabgabe eine eingehende Besichtigung der zu entrümpelnden Immobilie.
8.2. Soweit ein Festpreis für die Entrümpelung vereinbart wurde, ist dieser vor Beginn der Arbeiten zu entrichten.
8.3. Nach der Besichtigung gibt der Spediteur an, ob und wenn ja, in welchem Umfang, werthaltige Gegenstände vorhanden sind, die auf den vereinbarten
Preis in Anrechnung gebracht werden können. Wird keine dahingehende Vereinbarung in Textform geschlossen, gilt als vereinbart, dass keine werthaltigen
Gegenstände vorhanden waren.
8.4. Der Entrümpelungsauftrag umfasst nur die vom Auftraggeber in Textform ausdrücklich bezeichnete Immobilie bzw. die dort ausdrücklich bezeichneten
Räumlichkeiten. Der Außenbereich einschließlich Garagen, Gartenhütten und im Garten lagernden Materialen etc. ist nur dann vom Auftrag umfasst, wenn
dies in Textform vereinbart wurde.
8.5. Zählt zu dem Entrümpelungsgut gefährliches Gut, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Spediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist,
die von dem Gut ausgeht. Der Spediteur ist berechtigt, den Transport des Gefahrguts abzulehnen, wenn die Gefahr für ihn nicht beherrschbar ist. Bei nicht
im Voraus deklariertem Gefahrgut ist der Mehraufwand vom Auftraggeber zu vergüten.
8.6. Der Spediteur ist nicht verpflichtet, bei der Entrümpelung auf etwaige werthaltige Gegenstände zu achten, es sei denn, diese wurden vom Auftraggeber
zuvor in Textform mitgeteilt. Andernfalls ist der Spediteur berechtigt, sämtliche Gegenstände ohne weitere Prüfung zu entsorgen, die sich in den zu
entrümpelnden Räumlichkeiten befinden.
8.7. Sofern die Räumlichkeiten nach der Entrümpelung renoviert werden sollen, ist dies gegen Vergütung gesondert in Textform zu vereinbaren. Dabei sind
Art und Umfang der durchzuführenden Renovierungsarbeiten einschließlich etwaigen zeitlichen Vorgaben detailliert zu bestimmen. Nur ausdrücklich in
Textform vereinbarte Leistungen sind vom Spediteur geschuldet.
9. Haftungsbegrenzung
9.1 Der Spediteur haftet nur im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung sowie bei der Verletzung von Garantien und der Verletzung von
Kardinalspflichten, also Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen, und auf deren Erfüllung der Auftraggeber daher
vertraut, sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, jeweils durch den Spediteur oder seine Erfüllungsgehilfen. Bei der Verletzung von
Garantien und Kardinalspflichten sind Ersatzansprüche begrenzt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.
9.2. Für die Beförderung von Umzugsgut gelten die gesetzlichen Regelungen im IV. Abschnitt des HGB, die in § 451 e HGB eine Beschränkung der Haftung
des Spediteurs wegen Verlust oder Beschädigung auf einen Betrag von EUR 620 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird,
vorsehen. Sofern diese Haftungssumme nicht ausreicht, hat der Auftraggeber dies dem Spediteur mitzuteilen. Der Spediteur kann dann nach Weisung und
auf Kosten des Auftraggebers über den Mehrbetrag eine Transportversicherung abschließen. Soweit Leistungen vertraglich vereinbart werden, die nicht Teil
des Frachtvertrages sind, ist die Haftung auf 50.000,00 Euro je Schadensfall begrenzt.
9.3. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Spediteur nur für sorgfältige Auswahl.
9.4. Die persönliche Haftung der Mitarbeiter, der Geschäftsführung sowie der Erfüllungsgehilfen des Spediteurs ist in gleicher Weise beschränkt wie die des
Spediteurs.
10. Weisungen, Mitteilungen und Koordinierung bei mehreren Beteiligten
10.1 Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers bezüglich der Durchführung der vereinbarten Leistung sind in Textform ausschließlich an den Spediteur
zu richten.
10.2. Sofern der Spediteur als Subunternehmer für den Auftraggeber tätig wird, obliegt dem Auftraggeber die Koordinierung mit dem Kunden und etwaigen
anderen Subunternehmern. Der Auftraggeber ist alleiniger Ansprechpartner des Spediteurs.
11. Nachprüfung durch den Auftraggeber
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Auftraggeber verpflichtet, vor Abschluss der Beladung nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen
oder stehengelassen wurde. Bei Verrichtung von Regiearbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet, die Arbeiten unmittelbar nach Durchführung zu prüfen und
etwaige Beanstandungen dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen.
12. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts, Sicherungsabtretung
12.1. Der Rechnungsbetrag ist, sofern vertraglich nicht anderes vereinbart wurde, bei Inlandstransporten vor Beendigung der Ablieferung, bei
Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder durch vorherige Überweisung auf das Geschäftskonto des Spediteurs zu bezahlen.
Regiearbeiten sind nach Verrichtung zu bezahlen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind Auslagen jeweils gesondert zu erstatten.
12.2. Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten Wechselkurs abgerechnet.
12.3. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Spediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der
Beförderung auf Kosten des Auftraggebers, bis zur Zahlung der Fracht und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt
der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung auch dann nicht nach, ist der Spediteur berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften
durchzuführen.
12.4. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
12.5. Sofern der Spediteur als Subunternehmer für den Auftraggeber tätig wird, tritt der Auftraggeber hiermit seine Forderung gegen den Kunden aus dem
Projekt, für das der Spediteur als Subunternehmer eingesetzt wird, an den Spediteur ab. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung aller Forderungen des
Spediteurs gegen den Auftraggeber aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Der Auftraggeber ist zum Einzug der Forderung gegen den Kunden im normalen
Geschäftsbetrieb berechtigt. Der Spediteur wird die Abtretung gegenüber dem Kunden nur dann ofenlegen, wenn der Auftraggeber gegenüber dem
Spediteur in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall ist der Spediteur zudem berechtigt, die Einzugsermächtigung des Auftraggebers zu widerrufen.
13. Lagerung
Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
13.1. Bei Lagerungen ist der Einlagerer dazu verpflichtet, den Spediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur
Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere
Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
13.2. Der Lagerhalter erbringt folgende Leistungen:
13.2.1. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder -fremden Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen
bzw. Container gleich. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich
schriftlich bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
13.2.2. Bei Einlagerung wird vom Einlagerer ein Lagerverzeichnis der eingelagerten Güter erstellt, das vom Lagerhalter nach Gegenzeichnung als verbindlich
anerkannt wird.
13.2.3. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages ausgehändigt oder zugesandt. Bei Teilauslagerungen erfolgen auf
dem Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis entsprechende Abschreibungen.
13.3. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorlegende zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet,
die Legitimation desjenigen zu prüfen, der den Lagervertrag vorlegt.
13.4. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches
Empfangsbekenntnis zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in
Schriftform auf dem Lagerverzeichnis und im Lagervertrag vornehmen.
13.5. Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in
Augenschein zu nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren.
13.6. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht
auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
13.7. Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen.
Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
13.8. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des
Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die
Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
13.9. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
schriftlich oder in Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist
berechtigt.
13.10. Bei Vertragsende stellt der Lagerhalter das Lagergut zur Abholung bereit. Der Abholzeitpunkt ist mit dem Lagerhalter mindestens 5 Werktage im
Voraus abzustimmen. Holt der Einlagerer das Lagergut nicht ab, ist er weiter zur Zahlung des vereinbarten Lagergeldes verpflichtet. Darüber hinaus kann der
Lagerhalter Schadenersatz wegen des eingetretenen Verzugs geltend machen.
13.11. Der Lagerhalter hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen aus dem Lagervertrag gegenüber dem Einlagerer ein Pfandrecht und ein
Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht
über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
13.12. Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die
Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermins die Absendung einer Benachrichtigung an die nach Ziffer 5.3 mitgeteilte, letzte
dem Lagerhalter bekannte Anschrift des Einlagerers.
13.13. Der Lagerhalter darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Einlagerer abgeschlossenen Verkehrsverträgen
nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Lagerhalters gefährdet.
13.14. An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.
13.15. Zeit und Ort der Versteigerung werden unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt gemacht.
13.16. Bei Verträgen mit anderen als Verbrauchern gelten die ALB (Allgemeine Lagerbedingungen für Geschäftskunden) des Einlagerers als vereinbart.
14. Rücktritt und Kündigung
14.1. Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht
nach § 355 BGB.
14.2. Der Auftraggeber kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so kann der Spediteur, sofern die Kündigung auf Gründen
beruht, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, nach seiner Wahl entweder
14.2.1. die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen verlangen. Auf diesen Betrag wird angerechnet, was er infolge der
Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt;
14.2.2. oder pauschal ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen.
15. Gerichtsstand
15.1. Für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen auf Grund dieses
Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugsvertrag zusammenhängen, ist München ausschließlicher Gerichtsstand.
15.2. Im Übrigen gilt die ausschließliche Zuständigkeit der Münchner Gerichte nur für den Fall, dass der Auftraggeber bei Vertragsschluss keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz
oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
16. Rechtswahl, Schriftformerfordernis und weitere Bestimmungen
16.1. Es gilt deutsches Recht.
16.2. Abtretungen oder Verpfändungen von Rechten aus dem Lagervertrag bedürfen der Zustimmung des Lagerhalters.
16.3. Gegen Ansprüche des Spediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder
unbestritten sind, sofern es sich beim Auftraggeber um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen
handelt.
16.4. Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen des Spediteurs sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich
bestätigt werden.
16.5. Soweit einzelne Vertragsbedingungen ungültig sein sollten, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner
sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr wirtschaftlich möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
17. Datenschutz
Der Spediteur verwendet die vom Auftraggeber mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrages. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an
Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur Auftragserfüllung eingesetzt werden. Eine Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Mit vollständiger
Abwicklung des Auftrages und vollständiger Bezahlung werden die Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und
handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht.
18. AMÖ-Einigungsstelle
18.1. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit Verbrauchern aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, die nicht im Verhältnis der
Vertragspartner bereinigt werden können, steht dem Verbraucher im Beschwerdefall der Weg zur AMÖ-Einigungsstelle offen. Diese ist eingerichtet beim
Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V., Schulstraße 53 I 65795 Hattersheim, Tel.: 06190 989813 I Fax: 06190 989820 E-Mail:
info@amoe.de I Internet: www.amoe.de. Die AMÖ-Einigungsstelle kann von Verbrauchern angerufen werden, um den Streit nach der Verfahrensordnung
der AMÖ-Einigungsstelle in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Einigungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu
bereinigen. Der Schlichtungsspruch ist für den AMÖ-Spediteur bindend, sofern der Beschwerdegegenstand nach dem Gerichtsverfassungsgesetz der
Zuständigkeit der Amtsgerichte zugewiesen ist.
18.2. Der Antrag auf Eröffnung des Einigungsverfahrens ist in Textform zu stellen.
18.3. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos.
Global Move Management
Parsdorfer Weg 10
85551 München / Kirchheim
Deutschland